Die Pflegegrade in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI)

 

Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 61 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Kombination aus Geld- und Sachleistungen:

 

Es ist möglich nur einen Teil des Sachleistungsbudgets auszuschöpfen, in diesem Fall wird von der Pflegekasse der nicht genutze Sachleistungsanteil auf das Niveau der Geldleistungen heruntergerechnet und als Pflegegeld ausbezahlt.

Für weitere Fragen zur Pflegeversicherung bzw. ambulanten Unterstützung stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung:

 

Sozialstation Markgröningen gGmbH

Tel. 07145 4669

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